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WOHNBAUGENOSSENSCHAFTEN IN ZAHLEN UND ZUSAMMENHÄNGEN

  • Was wissen Sie alles über Wohnbaugenossenschaften?
  • Wie viele WBGs gibt es überhaupt?
  • Wie viele Wohnungen besitzen sie? Sind sie subventioniert?
  • Wer wohnt in Genossenschaften? Und welche Bedeutung haben WBGs als Auftraggeber für Handwerk und Gewerbe? Testen Sie Ihr Wissen!

WICHTIGE BEGRIFFE

KOSTENMIETE

Zur Errechnung der Kostenmiete werden nur die effektiven Kosten, welche eine Liegenschaft verursacht, zusammengerechnet: Finanzierungs- und Verwaltungskosten sowie die Kosten für Amortisation und Rückstellungen für zukünftige bauliche Massnahmen. Der Begriff Rendite bezeichnet den Gewinn, der durch Kapital und Geschäftstätigkeit eines Unternehmens erwirtschaftet wird. Gemeinnützige Vermieter verzichten auf Rendite. Allfällige Überschüsse werden reinvestiert.

SOZIALWOHNUNGSBAU

Der soziale Wohnungsbau ist einzig Aufgabe des Staates. Sozialwohnungen werden von der öffentlichen Hand verbilligt und Personen mit sehr tiefen Einkommen zur Verfügung gestellt. Einzelne Gemeinden delegieren diese Aufgaben an Vereine, wie z.B. die Gemeinde Biel an den Verein Casanostra, oder sie unterstützen entsprechende Angebote, wie z.B. den Verein WOhnenbern, der Wohnraum und Wohnbegleitung für Menschen anbietet, die von Obdachlosigkeit bedroht sind.

SPEKULATIONSVERZICHT/-ENTZUG

Die gemeinnützigen Wohnbauträger dürfen nur diejenigen Werte in den Büchern einsetzen, zu denen das Land gekauft wurde bzw. die Liegenschaft gebaut worden ist. Eine Aufwertung findet nur durch wertvermehrende Investitionen statt und nicht aus Bewertungsgründen. Deshalb können Neubauten und Ersatzneubauten auf eigenem Land, das sich nicht am Markt orientiert, günstiger realisiert werden, wodurch diese Mieten tiefer ausfallen als Marktmieten. Die Liegenschaften gemeinnütziger Bauträger dürfen nicht spekulativ verkauft werden; im Fall einer Liquidation müssen allfällige Überschüsse an andere Gemeinnützige, die Stiftung Solidaritätsfonds oder im Fall von Baurechten an die Gemeinden abgegeben werden. Die Mitglieder profitieren nicht von marktbedingten Mehrwerten.

BAURECHT

Der Staat, private Unternehmen und Personen können ihr Land auch jemandem zur Nutzung «leihen», anstatt es zu verkaufen. In diesem Fall schliessen sie mit dem Baurechtsnehmer einen Vertrag ab, der die Bedingungen bezüglich Baurechtsdauer, Nutzungsart und Baurechtszins festlegt. Der Baurechtsnehmer erhält im Gegenzug das Recht, das Land mit Liegenschaften zu bebauen und diese auf eigene Rechnung zu bewirtschaften. Nach Ablauf der Baurechtsdauer geht das Land wieder an die Besitzerin oder den Besitzer zurück, sofern das Baurecht nicht verlängert wird. Der Baurechtsnehmer erhält dann eine Entschädigung für die von ihm erstellten Liegenschaften.

ANTEILSCHEINE/ ANTEILKAPITAL

Mitglieder einer Genossenschaft zeichnen Anteilscheine und beteiligen sich so am Eigenkapital ihrer Genossenschaft. Die Höhe des Anteilkapitals hat aber – im Gegensatz zu Aktien – keinen Einfluss auf das Stimmrecht. Es gilt das Prinzip «Ein Mensch – eine Stimme».

NACHBARSCHAFTSHILFE

Nachbarschaftshilfe als Zusammenspiel von gelebtem Alltag, genossenschaftlichen Strukturen und gebautem Umfeld – es entsteht der Anspruch, neue Perspektiven in den vielfältigen Formen des Zusammenlebens, des Arbeitens und Wohnens, der Teilhabe und Solidarität zu entwickeln. Die zunehmende Komplexität gesellschaftlicher Herausforderungen führt dazu, dass prozessorientierte, partizipative und kooperative Vorgehensweisen zur Lösung gesellschaftlicher Fragestellungen vermehrt an Bedeutung gewinnen.

WOHNBAUFÖRDERUNG

Bund, Kantone und Gemeinden sind gemäss Verfassung verpflichtet, Wohnbauförderung gemeinsam als öffentliche Aufgabe zu betreiben – zum Schutz, zur Erhaltung und zur Erhöhung des Anteils von preisgünstigen Wohnungen. Zurzeit beschränkt sich die Förderung des Bundes auf indirekte Hilfen für Wohnbaugenossenschaften und andere gemeinnützige Wohnbauträger. Der Kanton Bern hat den Förderungsauftrag zwar in der Verfassung, erachtet dessen Umsetzung aber nicht als Staatsaufgabe. Der Grosse Rat lehnte wiederholt geeignete Vorschläge zur Umsetzung des Verfassungsauftrags ab. Auf Gemeindeebene wiederum gibt es aufgrund von Parlaments- und Volksinitiativen eine Vielzahl an Förderungsmassnahmen. In Biel besteht eine gemeinderätliche Kommission, paritätisch zusammengesetzt aus Behörden und gemeinnützigen Wohnbauträgern, sowie ein Fond von 5 Millionen Franken für die Förderung des genossenschaftlichen Wohnungsbaus. Die Stadt Bern pflegt eine klare Förderungspolitik anhand einer gemeinnützigen Wohnbaustrategie sowie seit 2017 anhand eines Leistungsvertrags mit dem Kompetenzzentrum gemeinnütziger Wohnungsbau. Die Stadt Thun hat eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Regionalverband Wohnbaugenossenschaften Bern-Solothurn getroffen, mit der die Umsetzung der Thuner Wohnstrategie zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus begleitet wird.